Thüringer Weiterbildungskreis für Psychotherapie und Tiefenpsychologie e.V.

Satzung

Thüringer Weiterbildungskreis für Psychotherapie und Tiefenpsychologie e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

1.   Die Vereinigung führt den Namen „Thüringer Weiterbildungskreis für Psychotherapie und Tiefenpsychologie e.V.“.

2.   Die Vereinigung hat ihren Sitz in Jena und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Jena unter VR 53 eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1.   Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen.

2.   Die Vereinigung dient dem Zweck der

a)   Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie und psychosomatischen Medizin,

b)   Förderung psychotherapeutischer und psychosomatischer Weiterbildung von Ärzten, klinisch tätigen Psychologen sowie psychotherapeutisch Tätigen als Beitrag zur Verbesserung der Behandlung bzw. Heilung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen,

c)   Weiterentwicklung psychotherapeutischer, psychosomatischer und medizinpsychologischer Lehr- und Weiterbildungsmethoden in der Medizin und ihren Nachbargebieten.

3.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Vortrags- und Vorlesungsreihen, Durchführung von Kursen und Seminaren mit psychotherapeutischen, psychoanalytischen und medizinpsychologischen und psychosomatischen Fort- und Weiterbildungsinhalten, Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision sowie durch persönliche Begegnung der Mitglieder.

4.   Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten.

5.      Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Vereinigung weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste der Vereinigung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Jeder approbierte Arzt, jeder klinisch tätige Psychologe, weitere psychotherapeutisch Tätige mit Hochschulabschluss sowie Angehörige der Pflegeberufe und weitere im Gesundheits- und Sozialwesen beratend/therapeutisch tätige Personen können durch schriftlichen Antrag Mitglied der Vereinigung werden. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

2.   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes

a)   auch andere Personen, die im Sinne der Vereinigung tätig sind, als Mitglieder aufnehmen;

b)   Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele der Vereinigung gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet der Vereinigung geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

3.   Die Mitgliedschaft endet

a)   durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

b)   durch Tod

c)   durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Vereinigung gröblich geschädigt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht nachentrichtet sind. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge, Gebühren

1.   Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.

2.   Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe vorn Vorstand festgesetzt wird.

 

§ 5 Vorstand

1.   Der Vorstand der Vereinigung besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein kann darüber hinaus über die Mitgliederversammlung zwei weitere Beisitzer bestimmen. Jeder der Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schriftführer, der Schatzmeister und die Beisitzer nur dann den Verein vertreten sollen, wenn die Vorsitzenden verhindert sind.

2.   Für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche kann der Vorstand einem seiner Mitglieder oder Dritten Vollmacht erteilen.

3.   Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinigungsmitglieder.

4.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so übernehmen die restlichen Vorstandsmitglieder dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Wahl. Scheidet mehr als ein Mitglied aus, so ist eine Ersatzwahl durch außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

5.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher u. a. den Vorstandsmitgliedern bestimmte Geschäftsführungsbereiche zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.   Mindestens einmal in 2 Jahren findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von wenigstens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird; außerdem, wenn mehr als ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode ausscheiden.

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:

a)   der Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Mitglieder über die Tätigkeit der Vereinigung;

b)   Genehmigung der vom Vorstand für die nächsten Geschäftsjahre aufgestellten Haushaltspläne; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung der Vorstandsmitglieder;

c)   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Wahl der Kassenprüfer. Als Kassenprüfer sind zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören;

d)   Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;

e)   Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß § 3 Ziff. 1 bzw. die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Ziff. 2a und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften gemäß § 3 Ziff. 2b der Satzung;

f)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

g)   Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

h)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sowie die Verwendung des Vermögens der Vereinigung im Falle der Auflösung.

In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

4.   Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Jedes Mitglied kann bis zu 2 Wochen vor der Versammlung Vorschläge zur Tagesordnung einreichen.

5.   Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit.

6.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.   Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn entsprechenden Anträgen mindestens 1/5 der Vereinigung zustimmt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

8.   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme.

9.   Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung und zur Änderung des Vereinigungszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Beirat

1.   Die Vereinigung kann einen Beirat bestellen, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann.

2.   Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand und wird durch die nächste Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigt.

3.   Die Amtsdauer eines Beiratsmitgliedes ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.   Seitens des Beiratsmitgliedes kann das Amt durch Niederlegung, seitens der Vereinigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden.

5.   Zu Beiratsmitgliedern sollen vorzugsweise solche Persönlichkeiten berufen werden, die sich durch ihre Stellung oder berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise besonders in einer Richtung ausgezeichnet haben, die mit den Vereinigungszwecken übereinstimmt oder die durch ihre Persönlichkeit oder ihre Tätigkeit in besonderer Weise eine Förderung der Vereinigungszwecke erwarten lassen.

6.   Die Aufgabe des Beirates besteht darin, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinigungsziele zu beraten und zu unterstützen.

7.   Der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirates kommen auf Einladung des Vorstandes zusammen, wenn und soweit der Vorstand dies für erforderlich hält.

8.   Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 Auflösung der Vereinigung und Anfallberechtigung

1.   Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit. Die bisherigen einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden werden zu einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt. Im Innenverhältnis wird nach Rücksprache gehandelt.

2.   Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vereinigungsvermögen zur Förderung der psychotherapeutischen wissenschaftlichen Weiterbildung und Forschung einer als gemeinnützig anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitglieder über die diesbezügliche künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Stadtroda, 19. März 2011

 

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